VEREINSSATZUNG
§
1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen: Oldtimerfreunde
Hunderdorf e. V.
Er ist
einzutragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Straubing.
Der
Sitz des Vereins ist in Hunderdorf.
§ 2 Zweck des Vereins
Der
Verein ist ein Zusammenschluss von Förderern des traditionellen Brauchtums und
Heimatgedankens sowie Liebhabern historischer Kulturwerte (Gegenstände, Geräte
und Fahrzeuge).
Die
Mitglieder des Vereins sehen ihre Aufgabe darin, den Heimatgedanken und den
traditionellen Brauchtum zu fördern sowie die historischen und heimatlichen
typischen Kulturwerte (Gegenstände, Geräte und Fahrzeuge) originalgetreu zu
erhalten und zu pflegen.
Im
Besonderen legen die Mitglieder Wert auf die Weitervermittlung des
traditionellen Brauchtums und Heimatgedankens an die Allgemeinheit.
Der
Verein dient in erster Linie der Freizeitgestaltung.
Der
Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Der
Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
Der
Verein umfasst:
a)
ordentliche Mitglieder
über 18 Jahre
b)
Jugendliche
Mitarbeiter, ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c)
Ehrenmitglieder
Der
Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet.
Zu
Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem
Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Die
Mitgliedschaft erlischt:
2.
durch Austritt, welcher
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
3.
durch Ausschuss seitens
des Vereinsausschusses, wenn nicht vorhanden, durch die Mitgliederversammlung
(siehe a., b. und c.).
a)
bei Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte
b)
wenn Beiträge und
andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig
sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
ergangener Mahnung erfolgt.
c)
Wegen
vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss
eines Vereinsmitgliedes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle
Ansprüche des ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein.
$ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche
Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie
Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Alle
Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand, dem Vereinsausschuss und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die mit
einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene und nachgewiesene Auslagen.
Die
Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und
sonstigen Leistungen im Voraus zu entrichten.
Die
Mitglieder sind verpflichtet,
a)
die Ziele des Vereins
nach besten Kräften zu fördern.
b)
Das Vereinseigentum
schonend und fürsorglich zu behandeln.
c)
Den Beitrag rechtzeitig
zu entrichten.
$ 6 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
a)
der einfache und der
erweiterte Vorstand
b)
der Vereinsausschuss
(wenn vorhanden).
c)
Die
Mitgliederversammlung.
Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die
Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer
erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene
Abstimmung. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie
der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.
Bewerben
sich mehr als zwei Personen für das Amt des Vorstands, der
Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer und erreicht keine die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig
abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite
Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Die
Anträge zur Wahl und/oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist den
Mitgliedern mit der Tagesordnung anzukündigen.
§ 9 Vorstand
1.
Der einfache Vorstand:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch den ersten und zweiten Vorsitzenden (§26 BGB). Jeder ist allein
vertretungsbefugt.
2.
Der erweiterte Vorstand
besteht aus den Ämtern:
a)
dem ersten Vorsitzenden
b)
dem zweiten
Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Kassierer
e)
dem Pressewart
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Zum
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 EUR
belastet, ist sowohl der erste Vorsitzende als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt.
Die Vollmacht des zweiten Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für
den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden.
Für den
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 EUR
belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
Für
Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern
eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist.
Der
Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürften der Unterschrift des Kassiereres und
eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Viertel des
Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
Die
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch
durch Veröffentlichung im örtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgen.
Anträge
zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem
Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Jede
ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von
mindestens 1 Woche einzuladen.
§ 11 Der Vereinsausschuss
Sollte
die Vereinsarbeit einen Vereinsausschuss erforderlich machen, ist dieser dann
durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung zu wählen. Dem Vereinsausschuss
gehören dann die Vorstandsmitglieder und mindestens 4 weitere, von der
Mitgliederversammlung gewählte volljährige Mitglieder an.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Die Wahl des
Vorstandes.
2.
wenn erforderlich, die
Wahl des Vereinsausschusses
3.
die Wahl von 2
Kassenprüfern auf die Dauer von 4 Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und
die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-
und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig, wobei jedoch einer der Kassenprüfer ausscheiden muss.
4.
Die Entgegennahme des
Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
und Erteilung der Entlastung.
5.
Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
6.
Die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und allen sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7.
Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom
ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Die
Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
Eine
Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die
Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer
erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene
Abstimmung. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie
der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlvorgang notwendig. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wird die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.