VEREINSSATZUNG

 

§ 1       Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:   Oldtimerfreunde Hunderdorf e. V.

 

Er ist einzutragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Straubing.

 

Der Sitz des Vereins ist in Hunderdorf.

 

 

§ 2       Zweck des Vereins

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Förderern des traditionellen Brauchtums und Heimatgedankens sowie Liebhabern historischer Kulturwerte (Gegenstände, Geräte und Fahrzeuge).

 

Die Mitglieder des Vereins sehen ihre Aufgabe darin, den Heimatgedanken und den traditionellen Brauchtum zu fördern sowie die historischen und heimatlichen typischen Kulturwerte (Gegenstände, Geräte und Fahrzeuge) originalgetreu zu erhalten und zu pflegen.

 

Im Besonderen legen die Mitglieder Wert auf die Weitervermittlung des traditionellen Brauchtums und Heimatgedankens an die Allgemeinheit.

 

Der Verein dient in erster Linie der Freizeitgestaltung.

 

Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 3       Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4       Mitgliedschaft

 

Der Verein umfasst:

a)                   ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

b)                  Jugendliche Mitarbeiter, ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

c)                   Ehrenmitglieder

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

 

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

      1.                  durch Tod

2.                  durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.

3.                  durch Ausschuss seitens des Vereinsausschusses, wenn nicht vorhanden, durch die  Mitgliederversammlung (siehe a., b. und c.).

  a)             bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

  b)              wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6  Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14  Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.

  c)               Wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

 

Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein.

 

 

$ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

Alle Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen.

 

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im Voraus zu entrichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)                   die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

b)                  Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

c)                   Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

 

$ 6       Verwendung von Vereinsmitteln

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 7       Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8       Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)                   der einfache und der erweiterte Vorstand

b)                  der Vereinsausschuss (wenn vorhanden).

c)                   Die Mitgliederversammlung.

 

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

Bewerben sich mehr als zwei Personen für das Amt des Vorstands, der Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

Die Anträge zur Wahl und/oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung anzukündigen.


§ 9       Vorstand

 

1.                  Der einfache Vorstand:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten und zweiten Vorsitzenden (§26 BGB). Jeder ist allein vertretungsbefugt.

 

2.                  Der erweiterte Vorstand besteht aus den Ämtern:

a)       dem ersten Vorsitzenden

b)      dem zweiten Vorsitzenden

c)       dem Schriftführer

d)      dem Kassierer

e)       dem Pressewart

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 EUR belastet, ist sowohl der erste Vorsitzende als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des zweiten Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden.

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 EUR belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.

 

Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürften der Unterschrift des Kassiereres und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

 

§ 10     Die Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

 

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im örtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

 

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen.

 

 

§ 11     Der Vereinsausschuss

 

Sollte die Vereinsarbeit einen Vereinsausschuss erforderlich machen, ist dieser dann durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung zu wählen. Dem Vereinsausschuss gehören dann die Vorstandsmitglieder und mindestens 4 weitere, von der Mitgliederversammlung gewählte volljährige Mitglieder an.

  

 

§ 12     Aufgaben der Mitgliederversammlung

  

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.                  Die Wahl des Vorstandes.

2.                  wenn erforderlich, die Wahl des Vereinsausschusses

3.                  die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 4 Jahren.

 Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu  überprüfen. Über die Prüfung der gesamten  Buch- und Kassenführung haben sie der  Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht  angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch einer der Kassenprüfer  ausscheiden muss.

4.                  Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts  der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

5.                  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6.                  Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und allen sonstigen ihr vom Vorstand  unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7.                  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

 

Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

 

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlvorgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wird die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.